AGB

Verwender ist:

d_tre GmbH
Inhaber Florian Kassel
c/o The Drivery
Mariendorfer Damm 1
12099 Berlin

E-Mail: hi@dtre.agency

-im Folgenden „D_TRE“ genannt-

Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Verträge, die ein Vertragspartner als Kunde mit D_TRE zur Inanspruchnahme der unter § 2 aufgeführten Dienstleistungen und Waren führt. Ergänzend gelten die Allgemeinen Hosting- und Wartungsbedingungen der D_TRE (AHWB).

(2) Weitergehende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners kommen nicht zur Anwendung, auch wenn D_TRE diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Es gelten ausschließlich die AGB und die AHWB von d_tre.

(3) Diese AGB gelten nicht für Verbraucher.

§ 2 Vertragsgegenstand, Art und Umfang der Leistungen

(1) Gegenstand des Vertrages sind Leistungen im Online Bereich. Dies sind unter anderem Beratungsleistungen im Bereich Onlinemarketing, Online-Strategieentwicklungen, Webseiten-Analysen, Erstellung von Webseiten und Online-Shops, Betreuung von Social-Media-Kanälen, Newslettererstellung und -implementierungen sowie Contenterstellung.

(2) Art und Umfang der Leistungen und ihre Regelmäßigkeit werden im Angebot aufgeführt.

§ 3 Durchführung der Leistungen

(1) d_tre ist in der Wahl des Leistungsortes frei. Erfordert die Erfüllung ihrer Pflichten die Tätigkeit von d_tre an einem bestimmten Ort, so ist d_tre grundsätzlich auch bereit, an diesem Ort tätig zu werden.

(2) Alle Leistungen werden von d_tre dokumentiert. Hierzu stellt d_tre ein externes Dokument unter Angabe des Datums, der Dauer und der Beschreibung der Leistung zur Verfügung, sofern d_tre auf Zeit abrechnet. Stets erhält der Kunde eine Dokumentation der Arbeitsergebnisse.

(3) d_tre ist berechtigt, Tätigkeiten des Projektes an Mitarbeiter, Subunternehmer bzw. so genannte Freelancer zu übertragen. Gegenüber dem Vertragspartner bleibt d_tre allein für die Leistungserbringung verpflichtet. Im Übrigen wird die vereinbarte Leistung durch d_tre selbst erbracht.

§ 4 Zeitrahmen, Vertragsdauer

(1) Der Zeitrahmen zur Leistungserbringung sowie die Vertragsdauer bestimmen sich nach den zu erbringenden Leistungen und werden im jeweiligen Einzelvertrag gesondert festgelegt. Hierbei sind sowohl periodisch wiederkehrende als auch einmalig zu erbringende Leistungen möglich.

(2) Innerhalb des Zeitrahmens ist d_tre in der Einteilung der Arbeitszeit frei.

(3) Soweit das Angebot oder der Auftrag eine Bearbeitungszeit oder Termine enthält, gelten diese nur dann als verbindlich, wenn d_tre deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt hat. Erkennt d_tre, dass die für verbindlich erklärte Bearbeitungszeit oder der für verbindlich erklärte Termin nicht eingehalten werden kann, wird sie den Vertragspartner unverzüglich darüber informieren, ihm die Gründe für die Verzögerung mitteilen und im Einvernehmen mit dem Vertragspartner eine angemessene Anpassung vereinbaren. Der Vertragspartner darf eine Anpassung nicht ohne wichtigen Grund und insbesondere dann nicht verweigern, wenn kein Verschulden von d_tre vorliegt.

§ 5 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

(1) Die Höhe der Preise für Leistungen für d_tre richtet sich nach den konkreten Bedingungen des Vertrages und der jeweils aktuellen Preisliste von d_tre.

(2) Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach den im Vertrag festgelegten Bedingungen. d_tre behält sich das Recht vor, einzelne Zahlungsmethoden auszuschließen. Bei Vereinbarung einer Zahlung gegen Rechnungstellung behält sich d_tre eine Bonitätsprüfung vor. Alle Forderungen werden mit Zugang der Rechnung fällig und sind ohne Abzug zahlbar.

(3) Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärungen von d_tre in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt hat, sofern ihm die Rechnung unverzüglich nach der Erstellung zugegangen ist.

(4) Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Forderungen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(5) Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(7) Hinsichtlich der verkauften Produkte behält sich d_tre das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor.

§ 6 Pflichten des Vertragspartners

(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, Systeme an denen d_tre Dienstleistungen erbringt, nur für seinen Geschäftsbetrieb zu nutzen.

(2) Der Vertragspartner wird die notwendigen Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch d_tre schaffen und d_tre bei der Erbringung ihrer Leistungen unterstützen. Hierbei hat der Vertragspartner die Pflicht sämtliche erforderliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies hat zeitgerecht zu erfolgen, sodass d_tre die Arbeiten ohne Zeitverlust durchführen kann.

(3) Ein durch eine mangelhafte oder nicht zeitgerechte Mitwirkung des Vertragspartners entstehender Schaden oder Zusatzaufwand hat der Vertragspartner zu tragen.

§ 7 Datensicherheit, Datenschutz

(1) Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Vertragspartner personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Fall eines Verstoßes d_tre von Ansprüchen Dritter frei.

(3) d_tre wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrags erfordert. Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen.

(4) d_tre ist berechtigt, die notwendigen Daten an Dritte weiterzugeben, wenn sie diese mit der Durchführung von Arbeiten in Bezug auf den Kundenauftrag beauftragt.

§ 8 Geheimhaltung

(1) Vertraulich zu behandelnde Informationen sind die von dem informationsgebenden Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt.


Keine vertraulich zu behandelnde Information liegt vor, soweit der die Information empfangende Vertragspartner nachweist, dass sie

  • ihm vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren,
  • der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren,
  • der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass der informationsempfangende Vertragspartner hierfür verantwortlich ist.

(2) Die Vertragspartner werden über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren und nur solchen Dritten gegenüber zur Kenntnis bringen, die sich ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet haben und dies auch nur, sofern dies zur Durchführung und Abwicklung dieses Vertrages erforderlich ist.

(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 1 nicht nachgewiesen ist.

§ 9 Höhere Gewalt

Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

  • von dem Vertragspartner nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung,
  • Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, Epidemien
  • über 6 Wochen andauernder und von dem Vertragspartner nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,
  • nicht von einem Vertragspartner beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit d_tre die Telekommunikationsleistung mit anbietet.

Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 10 Sonstiges

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Berlin, soweit keine andere ausschließliche Gerichtszuständigkeit gesetzlich vorgegeben ist.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.

(3) Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Dienstvertragliche Regelungen

§ 11 Haftung, Gewährleistung

(1) d_tre wird die zu erbringenden Leistungen mit jener Sorgfalt durchführen, die nach dem ihr bei Ausführung bekannten Stand der Technik sinnvoll erscheint, und sich um das Erreichen des im Auftrag vereinbarten Zieles und der angestrebten Ergebnisse bemühen, ohne dabei eine weitergehende Garantie, Haftung oder Gewähr für das Erreichen des im Auftrag vereinbarten Zieles und der angestrebten Ergebnisse oder deren industrieller und wirtschaftlicher Verwertbarkeit zu übernehmen.

(2) Die aufgetretenen Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Soweit entgegenstehende Rechte Dritter bekannt werden, teilt d_tre diese unverzüglich dem Kunden mit, übernimmt aber keinerlei Gewähr dafür, dass die bei der Durchführung der Dienstleistungen erzielten Ergebnisse frei von Rechten Dritter sind.

(4) Die Gewährleistung richtet sich, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Die Haftung von d_tre, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Pflichtverletzungen und Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung wesentlicher, vertragszweckgefährdender Pflichten sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften d_tre, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch bei Fahrlässigkeit. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(6) Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Rechten Dritter haftet d_tre nur, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, der Vertragspartner das im Auftrag vereinbarte und erzielte Ergebnis vertragsgemäß benutzt und insoweit von dem Dritten berechtigterweise in Anspruch genommen wird und der Vertragspartner d_tre über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert hat.

(7) Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung gilt nicht für eine Haftung bei Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, sowie für Schäden, die auf Produkthaftung resultieren.

§ 12 Kündigung

(1) Grds. werden Verträge mit einer Mindestlaufzeit geschlossen. Diese sind nicht vor Ablauf der Mindestlaufzeit kündbar. Sofern ein Vertrag als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet ist, ist diese nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende durch Erklärung in Textform kündbar.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für d_tre insbesondere dann vor, wenn der Vertragspartner:

  • bei Verträgen, in denen eine Mindestlaufzeit vereinbart ist oder die auf bestimmte Zeit geschlossen wurden, mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von einer monatlichen Gebühr in Verzug gerät,
  • bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind, mit der Zahlung der Entgelte mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät,
  • mit der Nutzung der jeweiligen Dienstleistung offensichtlich gegen Gesetze verstößt,
  • trotz Abmahnung (sofern eine Umgestaltung der Nutzung der Dienstleistung zumutbar ist) innerhalb angemessener Frist seine Nutzung der Dienstleistung nicht so umgestaltet, dass sie den in den AGB geregelten Anforderungen genügen, oder
  • schuldhaft oder fahrlässig gegen die Vertragsbedingungen verstößt.

In diesen Fällen erlöschen alle Rechte des Kunden an der Dienstleistung.

(3) Rücktritts- und Kündigungserklärungen bedürfen der Textform, welche auch durch Telefax und/oder E-Mail als gewahrt gilt

§ 13 Arbeitsergebnisse

(1) d_tre stellt dem Vertragspartner Arbeitsergebnisse, die bei Durchführung des Vertrages entstehen und unter den Vertragsgegenstand fallen, zur Verfügung.

(2) Arbeitsergebnisse sind sämtliche bei der Durchführung der Leistungen entstandene Erkenntnisse, Produkte, Informationen, Schutzrechte sowie sonstige Rechte.

(3) An den aus der Durchführung der vereinbarten Leistungen resultierenden und durch den Vertragspartner beauftragten Ergebnissen erhält der Vertragspartner nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck in den vereinbarten Nutzungsarten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§ 14 Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter

(1) Werden bei Durchführung des Auftrages bereits vorhandene Schutzrechte von d_tre verwandt, die zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch den Vertragspartner notwendig sind, kann der Vertragspartner grundsätzlich daran ein gesondert schriftlich zu vereinbarendes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches Nutzungsrecht erhalten, soweit dem keine anderweitigen Verpflichtungen von d_tre entgegenstehen.

(2) d_tre weist den Kunden unverzüglich auf die während der Durchführung des Auftrages d_tre bekannt werdenden Schutzrechte Dritter hin, die der vertraglich vereinbarten Nutzung entgegenstehen könnten. Die Vertragspartner entscheiden einvernehmlich, in welcher Weise diese Schutzrechte bei der weiteren Auftragsdurchführung berücksichtigt werden.

§ 15 Urheberrechte

(1) Sollten urheberrechtsfähige Arbeitsergebnisse entstehen, erhält der Vertragspartner ein dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck entsprechendes, nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht.

(2) Die Verbreitung und die öffentliche Zugänglichmachung solcher Arbeitsergebnisse durch den Vertragspartner sind während und auch nach Beendigung dieses Vertrags nicht gestattet.

Werkvertragliche und Kaufvertragliche Regelungen

§ 16 Abnahme von Werkvertraglichen Leistungen

(1) d_tre stellt das vertragsgemäß hergestellte Werk zur Abnahme bereit. Nimmt der Auftraggeber das Werk nach Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen eines Mangels nicht ab, so gilt das Werk zwei Wochen nach der Bereitstellung als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Vertragspartner, gleichgültig ob ganz oder teilweise, gilt als Abnahme.

(2) Die vorstehende Bestimmung gilt auch für Teilaufträge, die gesondert abgenommen werden, sowie für einzelne Teile eines Werkes, die vertragsmäßig zusammenwirken sollen, sofern für diese gesonderte Abnahmetermine vereinbart sind. In diesem Fall erhält der Auftraggeber entsprechend dem Arbeitsfortschritt Arbeitsunterlagen, die ihm als Information über den jeweiligen Projektstand dienen.

(3) Die Abnahme ist schriftlich und unverzüglich durchzuführen. Eventuelle Beanstandungen sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten. Geringfügige Mängel, die die Funktion nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

(4) Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung des Werkes.

§ 17 Haftung, Gewährleistung für werkvertragliche Leistungen

(1) Ein Sachmangel liegt unter den Voraussetzungen des § 633 BGB vor.

(2) Etwa bekannt werdende und auftretende Mängel sind vom Vertragspartner möglichst in Textform und unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Diese Mängel sollten d_tre vom Vertragspartner in möglichst nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.

(3) Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Vertragspartners ist d_tre berechtigt, eine angemessene Entschädigung für die durch den Vertragspartner gezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen.

(4) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen für werkvertragliches Mangelgewährleistungsrecht.

§ 18 Verjährung

(1) Die Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzung und aus Delikt verjähren innerhalb von zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, d_tre wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet oder Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit schuldet.

(2) Falls die Abnahme des Arbeitsergebnisses vorgesehen ist, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln gemäß mit der Abnahme, andernfalls mit der Übergabe.

(3) Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern über Ansprüche oder über die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung. Die hemmende Wirkung endet, wenn ein Vertragspartner dem Wunsch des anderen Vertragspartners zur Fortführung der Verhandlungen nicht innerhalb von vier Wochen nachkommt.