Was ist der Gründungszuschuss?
Der Gründungszuschuss soll Arbeitslosen mit Gründungswunsch den Start in eine langfristig erfolgreiche Selbstständigkeit ermöglichen. Wer auf den Antrag eine Zusage erhält, wird von der Bundesagentur für Arbeit für zunächst sechs Monate finanziell unterstützt. Danach besteht die Möglichkeit auf Verlängerung der Förderung um neun Monate auf insgesamt 15 Monate. Grundvoraussetzung für das Stellen des Antrags ist der Empfang von Arbeitslosengeld I.
Das Verfahren mag auf den ersten Blick aufwändig aussehen, kann sich für Gründer aber lohnen. Hier findet sich deshalb eine Übersicht über Hürden und Tipps bei der Antragstellung, sowie den Umfang der Leistungen. Im Anschluss folgt eine Liste häufiger Fragen zu dem Thema.
Welche Voraussetzungen muss ich als Gründer erfüllen?
Erste Hürde
Wer einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen möchte, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung ALG I beziehen und sich hauptberuflich selbstständig machen wollen.
Dies gilt laut Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auch, wenn eine zuvor nebenberufliche selbständige Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit umgewandelt werden soll.
In jedem Fall muss bei Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 weiteren Tagen bestehen. Die Dauer des Anspruchs selbst hängt von den versicherungspflichtigen Beschäftigungen in den letzten 5 Jahren vor der Arbeitslosmeldung ab.
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[Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales]
Außerdem müssen Antragstellende in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben.
Die erste Hürde ist genommen: Wer die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, ist antragsberechtigt.
[Achtung: Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die ihren Job selbst gekündigt haben. In den meisten Fällen erhalten sie für eine Sperrzeit von 3 Monaten keine Förderung.]
Zweitens: Der Antrag
Wer antragsberechtigt ist, sollte nun die Initiative ergreifen und einen Antrag stellen. Als allererstes benötigt man hierfür ein persönliches Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit. Dort wird dann sowohl das entsprechende Antragsformular ausgehändigt, als auch über die nächsten Schritte zur Antragstellung informiert. Termine für das Erstgespräch können sowohl online, als auch telefonisch vereinbart werden.
Was kommt nach dem Gespräch auf mich zu? Welche Dokumente benötige ich für einen vollständigen Antrag?
Zum vollständig ausgefüllten Antrag gehört auch ein Businessplan. Ganz egal, ob man sich schließlich für oder gegen einen Antrag auf Gründungszuschuss entscheidet: Ein solider Businessplan ist das A & O für jeden Gründer und sollte ohnehin in jedem Fall erstellt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt in Zusammenschluss mit der KfW Auskunft darüber, wie die Erstellung eines Businessplans abläuft und was es hierbei zu beachten gilt.
Spezifischer werden die Anforderungen für die Beantragung eines Gründungszuschusses im nächsten Schritt. Demnach muss man in der Lage sein, seine persönliche und fachliche Eignung zur Existenzgründung gegenüber einem Arbeitsvermittler darzulegen.
Bestehen Zweifel an diesen Eigenschaften, kann gegebenenfalls eine Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder ein Existenzgründungskurs angeordnet werden. Wer diesen Umweg nimmt, fügt die Bescheinigung über die erfolgreiche Maßnahme als Anlage zum Antrag bei und hat damit auch diesen Schritt erfüllt.
Last but not least: Neben der Eignung des Gründers, muss auch die Gründung selbst auf ihre Tragfähigkeit überprüft werden. Hierzu muss eine Begutachtung und Bestätigung der bevorstehenden Existenzgründung durch eine fachkundige Stelle erfolgen. Verschiedene Institutionen bieten diese Leistungen an. Für die Tragfähigkeitsprüfung kann man sich so unter anderem an Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute, Gründungszentren oder Steuerberater wenden.
Wer diese vier erforderlichen Schritte erfolgreich abgehakt hat, darf also auf die Bewilligung des Zuschusses hoffen:
✔ Antrag
✔ Businessplan
✔ Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung
✔ Tragfähigkeitsbescheinigung
Welche Leistungen beinhaltet der Gründungszuschuss?
Die Hürden sind genommen, der Antrag wurde gestellt und war – im besten Fall – erfolgreich: Die Förderung ist bewilligt. Herzlichen Glückwunsch! Wie sieht nun der weitere Ablauf aus?
Die Förderdauer durch die Bundesagentur für Arbeit beträgt zunächst 6 Monate. Nach weiterer Prüfung kann diese um weitere 9 Monate auf die maximale Bewilligungsdauer von 15 Monaten erhöht werden.
Die 1. Phase der Förderung beinhaltet die ersten 6 Monate nach Unternehmensstart. Während dieser Zeit erhalten Selbstständige und Freiberufler ein individuelles monatliches Arbeitslosengeld. Zusätzlich kommt pro Monat eine Pauschale von 300€ zur sozialen Absicherung dazu. Diese soll die Beiträge für Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Altersvorsorge abdecken.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt i.d.R. 60% des Netto-Gehalts der letzten Arbeitsstelle. Haben Antragstellende oder deren Ehe-/Lebenspartner eines oder mehrere Kinder, liegt der Anspruch bei 67%.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet ein Selbstberechnungsprogramm an, um die Höhe des Arbeitslosengeldes zu ermitteln (Hinweis: Die Werte dienen zur Orientierung und sind nicht verbindlich).
Wie verlängere ich den Gründungszuschuss?
Eine Verlängerung kann ab dem 4. Monat, also zwei Monate vor Auslaufen der Grundförderung, beantragt werden. Im vierten oder fünften Monat der Förderung sollte man also die nötigen Unterlagen für deren Beantragung sammeln. Diese müssen darüber Auskunft geben, ob in den ersten Monaten der Gründung „Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten“ nachgewiesen wurden.
Wird der Antrag auf Weiterförderung bewilligt, erhalten Geförderte auch Leistungen für die 2. Phase. In diesen 9 Monaten fällt die Leistung in Höhe eines individuellen Arbeitslosengeldes weg. Stattdessen beläuft sich die Förderung nunmehr auf die monatliche Pauschale von 300€ für Sozialversicherungen.
Häufige Fragen:
Muss ich den Gründungszuschuss zurückzahlen?
Grundsätzlich muss der Gründungszuschuss nicht zurückgezahlt werden. Ausnahme sind falsche Angaben oder die versäumte Meldung relevanter Informationen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Letzteres kann z.B. die Aufnahme einer hauptberuflichen Anstellung im Förderzeitraum sein, welche der Bundesagentur für Arbeit nicht gemeldet wurde.
Darf ich mir während der Förderung etwas dazu verdienen?
Grundsätzlich ist ein Zuverdienst erlaubt. Es muss aber sichergestellt werden, dass es sich bei der Selbstständigkeit weiterhin um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt. Dies wiederum ist von den Wochenstunden und dem Verdienst abhängig und kann somit nur im Einzelfall definiert werden. Um dabei auf der sicheren Seite zu sein, sollte eine zusätzliche Erwerbstätigkeit also im Vorfeld bei einem Gespräch mit einem Berater der Bundesagentur für Arbeit abgeklärt werden.
Was, wenn die Selbstständigkeit wirtschaftlich nicht lukrativ ist?
Die Förderung ist nicht erfolgsabhängig, der bereits erhaltene Zuschuss muss also nicht zurückgezahlt werden. Die Aufgabe der Gründung ist jedoch unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen, falls diese in den Zeitraum der Förderung fällt.
Was tun bei einer Absage?
Gegen eine Absage kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Wichtig hierfür: Die Agentur für Arbeit sendet eine Begründung zur Absage mit. Diese sollte genau studiert werden, um die Gründe zu erfahren.
Unter Umständen kann es auch ratsam sein, sich so bald wie möglich um einen persönlichen Termin beim Sachbearbeiter zu bemühen. Dies gilt insbesonders, wenn die Begründung nicht ausreichend Aufschluss über die Absage gibt. In diesem Fall können die Gründe in einem Gespräch gegebenenfalls näher beleuchtet werden.
Wurden die Gründe für die Absage geklärt? Sind sie widerlegbar? Dann können Antragsteller ihre Argumente in einem Widerspruchsschreiben vortragen. Existenzgründer sollten dabei genau auf die Gründe für die Absage eingehen und exakt erklären, warum sie sich ihrer Ansicht nach doch für den Gründungszuschuss qualifizieren.
Welche Alternativen gibt es für Empfänger von ALG II?
Wer keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss hat, weil er Empfänger von ALG II ist, kann Einstiegsgeld beantragen. Infos dazu finden sich beim BMWi und bei der Bundesagentur für Arbeit.
Welche anderen Alternativen gibt es?
Das Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hat eine Übersicht der wichtigsten Förderprogramme für Gründerinnen, Gründer, sowie kleine und mittlere Unternehmen, zusammengestellt.