Eine solide Finanzplanung ist das A und O für jeden Unternehmer. Die Ausgaben werden den zu erwartenden Einnahmen gegenübergestellt. So stellst Du sicher, dass Dir über das Geschäftsjahr ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um Dein Geschäft erfolgreich zu betreiben.
Bleiben die Einnahmen aus, gerät Dein Plan schnell ins Wanken. Die Bundesregierung stellt ihre Finanzplanung ebenfalls sicher – mit dem Haushaltsplan. Im Vergleich zu Dir als Unternehmer genießt sie allerdings einen großen Vorteil: Sie stellt regelmäßige Einnahmen u. a. mithilfe von Steuervorauszahlungen sicher.
Als Steuerzahler bist Du verpflichtet, Steuervorauszahlungen auf die sogenannten Veranlagungssteuern zu leisten. Arbeitnehmer zahlen monatliche Abschläge mit der Einkommensteuer, die vom Arbeitgeber vom Lohn einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet wird. Als Unternehmer kommen für Dich weitere Abschlagszahlungen für die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer hinzu.
Was sind Steuervorauszahlungen?
Steuervorauszahlungen sind Abschlagszahlungen, die der Steuerzahler mit Blick auf seine voraussichtliche Steuerschuld bereits im Laufe eines Kalenderjahres an das Finanzamt abführen muss. Die Idee dahinter ist, zum einen den Steuerzahler vor hohen Steuerrückzahlungen zu bewahren und zum anderen regelmäßige Einnahmen für den Staatshaushalt sicherzustellen.
Die Höhe der Steuern, die Du an das Finanzamt zahlen musst, wird am Ende eines Veranlagungszeitraums festgesetzt. Bei diesem Zeitraum handelt es sich in der Regel um ein Kalenderjahr. Die Höhe der zu zahlenden Jahressteuer bemisst sich bei der
- Gewerbesteuer an dem Jahreseinkommen eines Unternehmers bzw. dem Gewinn eines Unternehmens,
- Umsatzsteuer an den tatsächlichen Umsätzen,
- Einkommensteuer an den Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit bei Unternehmern bzw. nicht selbstständiger Arbeit bei Arbeitnehmern,
- Körperschaftsteuer an dem Einkommen von juristischen Personen (beispielsweise Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften oder die GmbH).
Wie berechnet sich die Höhe der Steuervorauszahlungen?
Für die Höhe der Vorauszahlung wird die Veranlagung des vergangenen Steuerjahres, also die tatsächliche Steuerlast zugrunde gelegt. Bei neugegründeten Unternehmen werden die Steuervorauszahlungen anhand der zu erwartenden Einnahmen geschätzt.
Die meisten Vorauszahlungen sind vierteljährlich zu leisten. Bei der Umsatzsteuer kann sich auch ein kürzerer oder längerer Zeitraum ergeben. Der Steuerpflichtige erhält einen Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt. Dieser Bescheid steht unter Vorbehalt, d. h. der Steuerzahler hat die Möglichkeit, die Höhe der vom Finanzamt festgesetzten Vorauszahlung zu prüfen und auf Antrag anpassen zu lassen. Voraussetzung für diesen Antrag ist, eine Veränderung von Einkommen, Umsatz oder Gewinn, aus der sich eine höhere oder eine niedrigere Steuerschuld ergibt.
Die tatsächliche Steuerschuld wird im Rahmen der jährlichen Steuererklärung ermittelt. Hast Du zu hohe Vorauszahlungen geleistet, bekommst Du die Differenz vom Finanzamt erstattet. Hast Du zu wenig gezahlt, erwartet Dich eine Steuernachzahlung. Du bist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Erhalt des endgültigen Steuerbescheides Deine Steuerschuld beim Finanzamt zu begleichen.
Welche Steuerarten sind relevant für Dich?
Das Steuergesetz verpflichtet gewerbliche Unternehmer zur Zahlung der Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer. Wer Angestellte beschäftigt, muss zusätzlich noch die Lohnsteuer für seine Mitarbeiter an das Finanzamt abführen. Für welche der Steuerarten Du Vorauszahlungen leisten musst, hängt davon ab, ob Du als Freiberufler tätig bist oder ein Gewerbe betreibst, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst, eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft betreibst und ob Du Personal beschäftigst. Für alle Steuerarten gilt: Sofern Du Vorauszahlungen leisten musst, gibt es Fristen und Termine, die Du einhalten musst. Wer Zahlungen nicht fristgerecht leistet, handelt sich Ärger mit dem Finanzamt ein. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt es sich, am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen.
Die Umsatzsteuer (USt)
In Deinen Ausgangsrechnungen weist Du den Nettopreis und die anfallende Umsatzsteuer für den Verkauf Deiner Produkte und Dienstleistungen gesondert aus. Der Regelsteuersatz beträgt laut § 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 19 Prozent. Produkte und Leistungen, die zum Grundbedarf gehören, werden mit einem ermäßigten Satz von 7 Prozent besteuert. Hierzu zählen beispielsweise Lebensmittel, Fahrkarten im öffentlichen Nahverkehr, Hotelübernachtungen oder urheberrechtlich geschützte Produkte.
Aufgrund der beschlossenen Mehrwertsteuersenkung ändern sich diese Regelsteuersätze zum 1. Juli 2020. Der Regelsteuersatz beträgt ab Juli 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz 5 Prozent.
Entsprechend darfst Du auch nur den Nettobetrag einbehalten. Die Umsatzsteuer wird 1:1 an das Finanzamt weitergereicht. Sie wird daher auch als durchlaufender Posten bezeichnet. Gleichzeitig kannst Du als Unternehmer für Produkten und Dienstleistungen, die Du bei anderen Unternehmen gekauft hast, die gezahlte Umsatzsteuer beim Finanzamt als Vorsteuer geltend machen.
Die Höhe der zu leistenden Umsatzsteuer wird nicht vom Finanzamt festgesetzt, sondern vom Steuerpflichtigen selbst berechnet und im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt weitergereicht. Ob Du die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder nur quartalsweise abgeben musst, hängt von der Höhe Deines monatlichen Umsatzes ab:
- Bei einem monatlichen Umsatz unter 1.000 Euro bist Du grundsätzlich von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit.
- Bei einem monatlichen Umsatz zwischen 1.000 und 7.500 Euro gibst Du Deine UStVa quartalsweise jeweils zum 10. des Folgemonats ab (10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober).
- Liegt Dein monatlicher Umsatz über 7.500 Euro, gibst Du Deine UStVa monatlich jeweils zum 10. des Folgemonats ab.
- Unabhängig von der Höhe Deines Umsatzes musst Du als Gründer in den ersten zwei Jahren Deiner Geschäftstätigkeit monatlich die Umsatzsteuer monatlich anmelden und bezahlen.
Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, ist von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit, kann dann aber nicht die Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht ist, dass Dein Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen im Vorjahr nicht über 22.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.
Einkommensteuer (ESt) und Körperschaftsteuer (KSt)
Selbstständige zahlen vierteljährlich Einkommensteuervorauszahlungen auf die Einkünfte aus ihrer selbstständigen Tätigkeit. Die Vorauszahlungen werden nur dann festgesetzt, wenn die Einkünfte mindestens 400 Euro pro Kalenderjahr oder zum Vorauszahlungszeitpunkt mindestens 100 Euro betragen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach der Veranlagung der Jahressteuer aus dem Vorjahr, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge ergibt.
Die Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen von juristischen Personen erhoben. Als juristische Personen gelten beispielsweise Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften oder die GmbH. Im Gegensatz zur Einkommensteuer gibt es keinen steuerfreien Grundbetrag.
Die Termine für Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sind jeweils der 10. März, 10. Juni, 10. September und der 10. Dezember.
Die Gewerbesteuer (GewSt)
Die Gewerbesteuer wird von allen Selbstständigen gezahlt, die ein Gewerbe betreiben. Davon ausgenommen sind Freiberufler sowie Forst- und Landwirtschaftsbetriebe. Personengesellschaften können einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro pro Jahr geltend machen, Kapitalgesellschaften müssen ihr volles Einkommen versteuern. Die Vorauszahlungen werden quartalsweise geleistet.
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die von der Höhe des Jahreseinkommens bzw. dem Gewinn eines Unternehmens in einem Kalenderjahr abhängt. Während der Gewerbesteuersatz bundesweit einheitlich bei 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens liegt, wird der Gewerbesteuer-Hebesatz, ein Faktor zur Berechnung der Gewerbesteuerlast, von jeder Gemeinde individuell festgelegt. Das gesetzliche Minimum liegt bei 200 Prozent, der Bundesdurchschnitt lag 2019 bei 436 Prozent.
Die Vorauszahlungstermine für die Gewerbesteuer sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und der 15. November eines jeden Jahres.
Termine und Fristen im Blick behalten
Steuervorauszahlungen werden quartalsweise, bei der Umsatzsteuer gegebenenfalls auch monatlich fällig. Die Höhe Deiner Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen berechnet sich aus Deiner letzten Steuererklärung. Diese Zahlungen musst Du auf jeden Fall bei Deiner Finanzplanung berücksichtigen. Zusätzlich solltest Du aber auch Deine Steuererklärung im Blick behalten: Werden Nachzahlungen fällig, werden Vorauszahlungen in der Regel ebenfalls angepasst.