Sechs Steuerklassen gibt es - aber in welcher ist man selbst? Der Gesetzgeber beantwortet diese Frage sehr genau und legt fest, wer wie viele Steuern zu zahlen hat. Welche Voraussetzungen für welche Lohnsteuerklasse erfüllt sein muss, beantworten wir hier.
Die Steuerklassen im Überblick
Anhand von Lohnsteuerklassen wird die Höhe der steuerlichen Abzüge bei nicht selbstständiger Arbeit bemessen. Jeder Arbeitnehmer, der in Deutschland Steuern zahlt, ist damit einer Steuerklasse zugeordnet. Über die Lohnsteuerklasse werden neben dem Lohnsteuerabzug auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer reguliert. Die steuerlichen Abzüge richten nach der Höhe des Einkommens.
Steuerklasse I
Der Steuerklasse I werden alle Steuerzahler, die nicht oder nicht mehr verheiratet sind oder von ihrem Ehepartner dauerhaft getrennt leben, zugeordnet. Es finden sich in ihr also Personen, deren Familienstand ledig, unverheiratet, geschieden oder verwitwet ist. Verwitwete Arbeitnehmer müssen jedoch erst ab dem zweiten Jahr nach dem Tod des Partners in die Steuerklasse I wechseln. Steuerklasse I trifft auch für ausländische Arbeitnehmer zu, deren Ehepartner in einem Nicht-EU-Land wohnen. Gleiches gilt für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die in Deutschland ein Einkommen generieren und dabei dauerhaft im Ausland wohnen.
Steuerklasse II
In Steuerklasse II finden sich Alleinerziehende. Die Voraussetzung besteht also darin, dass die steuerpflichtige Person mit mindestens einem zu berücksichtigenden minderjährigen Kind zusammenleben muss, für das sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld bekommt. Darüber hinaus darf keine weitere volljährige Person im selben Haushalt wohnen, sofern diese als Erziehungsberechtigte in Erscheinung treten kann. Steuerklasse II bietet dem Steuerpflichtigen einen steuerlichen Vorteil durch den Alleinerziehendenentlastungsbetrag. Dieser Beitrag kommt immer der Person zu, die das Kindergeld erhält, sofern es bei mehreren Personen gemeldet ist. Ein Wechsel in die Steuerklasse II muss beim Finanzamt beantragt werden.
Steuerklasse III
Steuerklasse III ist verheirateten Paaren vorbehalten, die beide ihren Wohnsitz im Inland haben. Diese Klasse kann nur in Kombination mit Steuerklasse V beantragt werden oder wenn der Ehepartner kein Einkommen erzielt. Es ist die Steuerklasse mit den niedrigsten Abzügen. Deswegen sollte der Ehepartner mit dem höheren Einkommen Steuerklasse III auswählen, da die Abzüge in Steuerklasse V vergleichsweise hoch ausfallen. Verwitwete Arbeitnehmer werden bis zum Ende des ersten Jahres nach dem Tod des Ehepartners in Steuerklasse III geführt, sofern beide davor nicht dauerhaft getrennt gelebt haben.
Steuerklasse IV
Für Ehegatten, die etwa gleich viel verdienen, lohnt sich am ehesten die Einstufung beider Partner in Steuerklasse IV als Alternative zur Kombination aus den Klassen III und V. Verheiratete Paare werden nach ihrer Hochzeit automatisch der Steuerklasse IV zugeordnet, wobei es zunächst unerheblich ist, ob beide einer Tätigkeit nachgehen. Voraussetzung ist, dass beide nicht dauerhaft getrennt leben und ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die Abzüge entsprechen denen der Steuerklasse I. Haben beide Partner den gleichen Verdienst, können sie Steuerklasse IV beibehalten. Bei größeren Einkommensunterschieden empfiehlt sich ein Wechsel der Klassen.
Steuerklasse V
Auch Steuerklasse V ist Ehepaaren vorbehalten. Die Kombination aus den Lohnsteuerklassen III und V kommt meist dann zur Anwendung, wenn die Einkommen der beiden Partner weit auseinanderliegen. Dementsprechend kann Steuerklasse V auch nur dann gewählt werden, wenn mindestens ein Ehepartner Steuerklasse III wählt. Die Gehälter beider Ehepartner sollten dabei mindestens das Verhältnis 60:40 aufweisen.
Steuerklasse VI
Steuerklasse VI richtet sich in erster Linie an Arbeitnehmer, die zwei oder mehr Tätigkeiten nachgehen. Die zweite Tätigkeit wird immer nach Lohnsteuerklasse IV besteuert, sofern sie die Minijob-Grenze von 450 Euro übersteigt. Im Vergleich zu den anderen Lohnsteuerklassen sind die Abzüge in Steuerklasse VI besonders hoch. Hinzu kommt, dass in dieser Steuerklasse keinerlei Freibeträge wie z. B. Kinderfreibetrag geltend gemacht werden können. Arbeitnehmer können jedoch selbst wählen, auf welchen der ausgeübten Jobs Steuerklasse VI angewendet werden soll.